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490 2013 232

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2014 (490 13 232)

Basel-Landschaft · 2014-04-15 · Deutsch BL

Selbstständiger nachträglicher Entscheid

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Basel-Landschaft ist im Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung normiert. So sind gemäss § 18 Abs. 1 StVG zuständig für Entscheide gemäss Artikel 95 Absatz 4 StGB bei bedingt aufgeschobenen Strafen das Präsidium des urteilenden Gerichts und bei bedingten Entlassungen die Vollzugsbehörde, wobei nach § 1 Abs. 2 StVG als "urteilendes Gericht" jene Behörde bezeichnet wird, welche den rechtskräftigen Straf-entscheid erlassen hat. Nachdem sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verantwortlich zeichnet für das rechtskräftige Urteil vom 14. August 2012, ergibt sich vorliegend zur Beurteilung der Angelegenheit die Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihres Antrages aus, das Strafgericht Basel-Landschaft habe im Urteil vom 5. August 2011 festgehalten, dass die Anordnung der Bewährungshilfe aus spezialpräventiver Sicht unabdingbar sei, um von einem Widerruf der Vorstrafe abzusehen, da beim Beschuldigten auf Grund seiner Einstellung, sich Problemen lieber zu entziehen, als sich ihnen zu stellen, die Gefahr bestehe, dass dessen persönliche Situation sich verschlechtere und er erneut straffällig werde. Nunmehr habe sich gemäss dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt die Situation des Beschuldigten offenbar tatsächlich verschlechtert. So verfüge er nicht mehr über eine Arbeitsstelle, er habe auf das Einschreiben der Bewährungshilfe Basel-Landschaft nicht reagiert und ein Blick in seinen Strafregisterauszug zeige, dass er seit dem letzten Urteil auch nicht deliktfrei geblieben sei; zumindest sei bei der Staatsanwaltschaft Zürich ein Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises hängig. Zudem zeige der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein und bagatellisiere seine Taten in krasser Art und Weise. Es bestünden deshalb nach wie vor erhebliche Bedenken bezüglich der Prognose, weshalb die Probezeit entsprechend zu verlängern sei. 2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter der Ansicht, es gebe keinen Hinweis, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verurteilung nicht bewährt habe. Einzig der Umstand, wonach die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe nicht aufrecht erhalten worden sei, sei noch kein Grund zur Annahme, der Beschuldigte würde sich nicht bewähren. So seien sämtliche finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss erledigt worden. Nachdem im Übrigen die Probezeit nach wie vor andauere, sei auf eine Verlängerung derselben zu verzichten. 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Gemäss Abs. 2 von Art. 44 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe soll der Betroffene vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: die Probezeit um die Hälfte verlängern (lit. a); die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (lit. b); die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (lit. c); oder – wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht – die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB). Laut Art. 95 Abs. 3 StGB ist die Bewährungshilfe verpflichtet, die Behörde, welche die Anordnung verfügt hat, zu informieren, falls sich der Betroffene der Bewährungshilfe entzieht. Für die Einschätzung, ob sich ein Klient der Betreuung durch die Bewährungshilfe entzieht, muss dieser indessen ein Ermessensspielraum belassen werden. Werden Termine mit ihr nicht eingehalten, darf dies nicht bereits als „Entziehen“ bewertet werden, solange die begründete Aussicht besteht, dass sich künftig eine kontinuierliche Zusammenarbeit etablieren lässt. Massgeblich ist, ob ein Fehlverhalten als Indiz dafür zu werten ist, dass der Zweck der Anordnung (die Verminderung des Rückfallrisikos) gefährdet scheint. Das Instrumentarium, welche der anordnen-den Behörde in den Fällen von Art. 95 Abs. 3 StGB zur Verfügung steht, regeln die Absätze 4 und 5 abschliessend: Sie kann die Probezeit um die Hälfte verlängern (was sich etwa dann aufdrängen kann, wenn mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betroffenen dazu geführt hat, dass die von der Unterstellung durch die Bewährungshilfe oder der Anordnung einer Weisung erwarteten Wirkungen nicht erzielt werden konnten), sie kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (ersteres, falls sich diese als nicht mehr notwendig erweist, zweiteres falls die Voraussetzungen für deren Anordnung nachträglich eingetreten sind) und sie kann überdies Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen anordnen (sofern sich dies unter dem Gesichtspunkt der Rückfallverhütung als sachgemäss erweist). Diese drei Massnahmen können auch kombiniert angeordnet werden. Ist jedoch ernsthaft zu erwarten, dass Anordnungen nach Abs. 4 neue Straftaten nicht zu verhindern vermöchten, kann das Gericht die Vollziehung der Freiheitsentziehung anordnen, also die bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen oder den bedingt Entlassenen in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurück versetzen. Massgeblich für einen solchen Entscheid ist ausschliesslich die für den Betroffenen zu erstellende Kriminalprognose. Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf hingegen nicht zu legitimieren ( Andrea Baechtold , Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 5 ff. zu Art. 95 StGB; mit Verweis auf BGE 118 IV 330). 3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe komplett verweigert, indem er – abgesehen von einem allerersten Gespräch – keinen einzigen Termin wahrgenommen hat. Überdies hat der Beschuldigte – trotz seiner Zusicherung gegenüber dem Gericht, sich mit der Bewährungshilfe in Verbindung zu setzen und einen Termin zu vereinbaren – der Bewährungshilfe Basel-Stadt unmissverständlich klar gemacht, mit dieser grundsätzlich nicht zusammenarbeiten zu wollen. So hat der Beschuldigte gemäss Auskunft der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 28. Juni 2013 diese nach dem Erstgespräch am 30. Mai 2013 mit Datum vom 18. Juni 2013 darüber informiert, dass er keinen Sinn in der weiteren Durchführung der Bewährungshilfe sehe und folglich die weitere Zusammenarbeit verweigere. Des Weiteren ist der Beschuldigte nach dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 28. Januar 2014 im Rahmen eines erneuten Versuchs der Zusammenarbeit wiederum zu sämtlichen Terminen – am 30. Dezember 2013, 9. Januar 2014, 10. Januar 2014 und 20. Januar 2014 – unentschuldigt nicht erschienen; die entsprechenden Einladungen sind dabei sowohl per eingeschriebenen Brief als auch telefonisch ergangen. Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang zudem wiederholt angegeben, dass er grundsätzlich nicht mit der Bewährungshilfe Basel-Stadt zusammenarbeiten wolle. Dieses Verhalten muss im Ergebnis ohne Weiteres als Entziehen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB qualifiziert werden, womit sich die Frage stellt, welche Konsequenzen daraus folgen. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten zur Zusammenarbeit erscheint es zum einen angesichts der fehlenden Zwangsmittel als sinnlos, die Bewährungshilfe aufrecht erhalten zu wollen. Dementsprechend wird die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012 für die Dauer der Probezeit angeordnete bzw. bestätigte Bewährungshilfe per sofort aufgehoben. Zum anderen besteht aber kein Zweifel, dass an ihrer Stelle eine andere Massnahme zum Zuge kommen muss, nachdem der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 28. Juni 2013 jegliches Problembewusstsein vermissen lässt und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich an den Umständen, welche zur ursprünglichen Anordnung der Bewährungshilfe geführt haben, und dem Zweck (die Verminderung des Rückfallrisikos) zu Gunsten des Beschuldigten irgend etwas geändert hätte. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 5. August 2011 ausgeführt, aufgrund der Grundeinstellung des Beschuldigten, sich Problemen lieber zu entziehen, als sich ihnen zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er seine persönliche Situation verschlechtere und erneut straffällig werde. Es sei daher notwendig, dem Beschuldigten im Falle des Verzichts auf einen Widerruf der Vorstrafe eine weitere Probezeit aufzuerlegen und ihm für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe zur Seite zu stellen. Zwar habe der Beschuldigte Vorbehalte gegen eine Bewährungshilfe, deren Anordnung sei aus spezialpräventiver Sicht jedoch unabdingbar, um von einem Widerruf abzusehen (E. III.2.b S. 19). Diese Erwägungen haben zweifellos immer noch Gültigkeit. Mehr noch, nachdem der Beschuldigte offenbar nach wie vor ein Problembewusstsein vermissen lässt und seine Delikte und sein Verhalten bagatellisiert und sich seine persönliche Situation zum heutigen Zeitpunkt im Vergleich mit dem Urteilszeitpunkt tatsächlich insofern noch weiter verschlechtert hat, als er heute ohne Arbeitsstelle dasteht und von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wird – und darüber hinaus keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte wie behauptet tatsächlich Bewerbungen verfasst und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt –steht ausser Frage, dass die Bewährungsaussichten noch kritischer zu beurteilen sind als bereits in den Jahren 2011 und 2012. Unter diesen Umständen drängt sich demnach – umso mehr, als im vorliegenden Fall die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten dazu geführt hat, dass die von der Unterstellung durch die Bewährungshilfe erwarteten Wirkungen nicht haben erzielt werden können – als neu anzuordnende Massnahme eine Verlängerung der Probezeit um die Hälfte auf. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Bewährungshilfe angesichts der konstanten Weigerung des Beschuldigten zur Zusammenarbeit zufolge Undurchführbarkeit in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB aufzuheben und an deren Stelle gestützt auf Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB die Probezeit um die Hälfte zu verlängern ist.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von (pauschal) CHF 500.-- in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von A. . Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Daniel Bäumlin, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 819.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dispositiv
  1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012 im Verfahren 460 11 202 angeordnete Bewährungshilfe wird gestützt auf Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB aufgehoben. An ihrer Stelle wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB die Probezeit um die Hälfte verlängert.
  2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von (pauschal) CHF 500.-- gehen zu Lasten des Beschuldigten.
  3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Daniel Bäumlin, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 819.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2014 (490 13 232) Strafrecht Selbstständiger nachträglicher Entscheid Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde Bewährungshilfe Basel-Landschaft , Vereinshausstrasse 18, 4133 Pratteln, Verfahrensbeteiligte gegen A. , vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschuldigter Gegenstand Selbstständiger nachträglicher Entscheid (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012) A. Mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012 wurde A. des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und an Stelle einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.-- zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 60 mal vier Stunden (insgesamt 240 Stunden) verurteilt; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 24. August 2009 und in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 37 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Des Weiteren wurde die gegen A. am 7. Januar 2005 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 373 Tagen sowie bei einer Probezeit von vier Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Zudem wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 (und Art. 93) StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, unter anderem betreffend Schuldensanierung und Einhalten der privaten sowie laufenden finanziellen Verpflichtungen. Schliesslich wurden sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'485.-- als auch diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'800.-- dem Beschuldigten auferlegt. Das Kantonsgericht bestätigte mit diesem Entscheid vollumfänglich das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2011. B. In ihrem Zwischenbericht vom 29. Juli 2013 orientierte die Bewährungshilfe Basel-Landschaft gestützt auf einen Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, darüber, dass A. die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe verweigere. C. Gestützt darauf beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2013, es sei in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. a und lit. b StGB die Bewährungshilfe aufzuheben und es sei die Probezeit um die Hälfte zu verlängern. Auf die Begründung dieser sowie der nachfolgenden Stellungnahme des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. D. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2013, 28. Oktober 2013 und 11. November 2013 liess sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten dahingehend vernehmen, dass er mit diesem weder schriftlich noch telefonisch habe in Kontakt treten können. Darüber hinaus führte er in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 aus, das Begehren der Staatsanwaltschaft sei unter o/e Kostenfolge teilweise gutzuheissen und die Bewährungshilfe sei aufzuheben, abzuweisen sei hingegen der Antrag auf Verlängerung der Probezeit um die Hälfte. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit, dieser sei aus dem Ausland zurückgekehrt und habe zugesichert, sich mit der Bewährungshilfe in Verbindung zu setzen, um einen neuen Termin zu vereinbaren. F. Gestützt darauf beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts auszustellen, bis der Beschuldigte durch die Einhaltung mehrerer Termine gezeigt habe, dass er ernsthaft gewillt sei, die ihm auferlegte Weisung zu befolgen. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Dezember 2013 wurde das Verfahren bis zum 28. Februar 2014 sistiert und die Bewährungshilfe Basel-Stadt ersucht, dem Gericht einen aktuellen Bericht zur Frage der Kooperation des Beschuldigten einzureichen. H. Am 28. Januar 2014 reichte die Bewährungshilfe Basel-Stadt ihren angeforderten Bericht ein, in welcher sie ausführte, es habe mit dem Beschuldigten keine Kooperation hergestellt werden können, weder formell noch themenbezogen. I. Daraufhin wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Februar 2014 die Verfahrenssistierung wieder aufgehoben und die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid überwiesen. Erwägungen 1. Nach Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Basel-Landschaft ist im Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung normiert. So sind gemäss § 18 Abs. 1 StVG zuständig für Entscheide gemäss Artikel 95 Absatz 4 StGB bei bedingt aufgeschobenen Strafen das Präsidium des urteilenden Gerichts und bei bedingten Entlassungen die Vollzugsbehörde, wobei nach § 1 Abs. 2 StVG als "urteilendes Gericht" jene Behörde bezeichnet wird, welche den rechtskräftigen Straf-entscheid erlassen hat. Nachdem sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verantwortlich zeichnet für das rechtskräftige Urteil vom 14. August 2012, ergibt sich vorliegend zur Beurteilung der Angelegenheit die Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihres Antrages aus, das Strafgericht Basel-Landschaft habe im Urteil vom 5. August 2011 festgehalten, dass die Anordnung der Bewährungshilfe aus spezialpräventiver Sicht unabdingbar sei, um von einem Widerruf der Vorstrafe abzusehen, da beim Beschuldigten auf Grund seiner Einstellung, sich Problemen lieber zu entziehen, als sich ihnen zu stellen, die Gefahr bestehe, dass dessen persönliche Situation sich verschlechtere und er erneut straffällig werde. Nunmehr habe sich gemäss dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt die Situation des Beschuldigten offenbar tatsächlich verschlechtert. So verfüge er nicht mehr über eine Arbeitsstelle, er habe auf das Einschreiben der Bewährungshilfe Basel-Landschaft nicht reagiert und ein Blick in seinen Strafregisterauszug zeige, dass er seit dem letzten Urteil auch nicht deliktfrei geblieben sei; zumindest sei bei der Staatsanwaltschaft Zürich ein Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises hängig. Zudem zeige der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein und bagatellisiere seine Taten in krasser Art und Weise. Es bestünden deshalb nach wie vor erhebliche Bedenken bezüglich der Prognose, weshalb die Probezeit entsprechend zu verlängern sei. 2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter der Ansicht, es gebe keinen Hinweis, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verurteilung nicht bewährt habe. Einzig der Umstand, wonach die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe nicht aufrecht erhalten worden sei, sei noch kein Grund zur Annahme, der Beschuldigte würde sich nicht bewähren. So seien sämtliche finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss erledigt worden. Nachdem im Übrigen die Probezeit nach wie vor andauere, sei auf eine Verlängerung derselben zu verzichten. 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Gemäss Abs. 2 von Art. 44 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe soll der Betroffene vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: die Probezeit um die Hälfte verlängern (lit. a); die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (lit. b); die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (lit. c); oder – wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht – die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB). Laut Art. 95 Abs. 3 StGB ist die Bewährungshilfe verpflichtet, die Behörde, welche die Anordnung verfügt hat, zu informieren, falls sich der Betroffene der Bewährungshilfe entzieht. Für die Einschätzung, ob sich ein Klient der Betreuung durch die Bewährungshilfe entzieht, muss dieser indessen ein Ermessensspielraum belassen werden. Werden Termine mit ihr nicht eingehalten, darf dies nicht bereits als „Entziehen“ bewertet werden, solange die begründete Aussicht besteht, dass sich künftig eine kontinuierliche Zusammenarbeit etablieren lässt. Massgeblich ist, ob ein Fehlverhalten als Indiz dafür zu werten ist, dass der Zweck der Anordnung (die Verminderung des Rückfallrisikos) gefährdet scheint. Das Instrumentarium, welche der anordnen-den Behörde in den Fällen von Art. 95 Abs. 3 StGB zur Verfügung steht, regeln die Absätze 4 und 5 abschliessend: Sie kann die Probezeit um die Hälfte verlängern (was sich etwa dann aufdrängen kann, wenn mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betroffenen dazu geführt hat, dass die von der Unterstellung durch die Bewährungshilfe oder der Anordnung einer Weisung erwarteten Wirkungen nicht erzielt werden konnten), sie kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (ersteres, falls sich diese als nicht mehr notwendig erweist, zweiteres falls die Voraussetzungen für deren Anordnung nachträglich eingetreten sind) und sie kann überdies Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen anordnen (sofern sich dies unter dem Gesichtspunkt der Rückfallverhütung als sachgemäss erweist). Diese drei Massnahmen können auch kombiniert angeordnet werden. Ist jedoch ernsthaft zu erwarten, dass Anordnungen nach Abs. 4 neue Straftaten nicht zu verhindern vermöchten, kann das Gericht die Vollziehung der Freiheitsentziehung anordnen, also die bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen oder den bedingt Entlassenen in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurück versetzen. Massgeblich für einen solchen Entscheid ist ausschliesslich die für den Betroffenen zu erstellende Kriminalprognose. Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf hingegen nicht zu legitimieren ( Andrea Baechtold , Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 5 ff. zu Art. 95 StGB; mit Verweis auf BGE 118 IV 330). 3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe komplett verweigert, indem er – abgesehen von einem allerersten Gespräch – keinen einzigen Termin wahrgenommen hat. Überdies hat der Beschuldigte – trotz seiner Zusicherung gegenüber dem Gericht, sich mit der Bewährungshilfe in Verbindung zu setzen und einen Termin zu vereinbaren – der Bewährungshilfe Basel-Stadt unmissverständlich klar gemacht, mit dieser grundsätzlich nicht zusammenarbeiten zu wollen. So hat der Beschuldigte gemäss Auskunft der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 28. Juni 2013 diese nach dem Erstgespräch am 30. Mai 2013 mit Datum vom 18. Juni 2013 darüber informiert, dass er keinen Sinn in der weiteren Durchführung der Bewährungshilfe sehe und folglich die weitere Zusammenarbeit verweigere. Des Weiteren ist der Beschuldigte nach dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 28. Januar 2014 im Rahmen eines erneuten Versuchs der Zusammenarbeit wiederum zu sämtlichen Terminen – am 30. Dezember 2013, 9. Januar 2014, 10. Januar 2014 und 20. Januar 2014 – unentschuldigt nicht erschienen; die entsprechenden Einladungen sind dabei sowohl per eingeschriebenen Brief als auch telefonisch ergangen. Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang zudem wiederholt angegeben, dass er grundsätzlich nicht mit der Bewährungshilfe Basel-Stadt zusammenarbeiten wolle. Dieses Verhalten muss im Ergebnis ohne Weiteres als Entziehen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB qualifiziert werden, womit sich die Frage stellt, welche Konsequenzen daraus folgen. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten zur Zusammenarbeit erscheint es zum einen angesichts der fehlenden Zwangsmittel als sinnlos, die Bewährungshilfe aufrecht erhalten zu wollen. Dementsprechend wird die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012 für die Dauer der Probezeit angeordnete bzw. bestätigte Bewährungshilfe per sofort aufgehoben. Zum anderen besteht aber kein Zweifel, dass an ihrer Stelle eine andere Massnahme zum Zuge kommen muss, nachdem der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 28. Juni 2013 jegliches Problembewusstsein vermissen lässt und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich an den Umständen, welche zur ursprünglichen Anordnung der Bewährungshilfe geführt haben, und dem Zweck (die Verminderung des Rückfallrisikos) zu Gunsten des Beschuldigten irgend etwas geändert hätte. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 5. August 2011 ausgeführt, aufgrund der Grundeinstellung des Beschuldigten, sich Problemen lieber zu entziehen, als sich ihnen zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er seine persönliche Situation verschlechtere und erneut straffällig werde. Es sei daher notwendig, dem Beschuldigten im Falle des Verzichts auf einen Widerruf der Vorstrafe eine weitere Probezeit aufzuerlegen und ihm für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe zur Seite zu stellen. Zwar habe der Beschuldigte Vorbehalte gegen eine Bewährungshilfe, deren Anordnung sei aus spezialpräventiver Sicht jedoch unabdingbar, um von einem Widerruf abzusehen (E. III.2.b S. 19). Diese Erwägungen haben zweifellos immer noch Gültigkeit. Mehr noch, nachdem der Beschuldigte offenbar nach wie vor ein Problembewusstsein vermissen lässt und seine Delikte und sein Verhalten bagatellisiert und sich seine persönliche Situation zum heutigen Zeitpunkt im Vergleich mit dem Urteilszeitpunkt tatsächlich insofern noch weiter verschlechtert hat, als er heute ohne Arbeitsstelle dasteht und von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wird – und darüber hinaus keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte wie behauptet tatsächlich Bewerbungen verfasst und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt –steht ausser Frage, dass die Bewährungsaussichten noch kritischer zu beurteilen sind als bereits in den Jahren 2011 und 2012. Unter diesen Umständen drängt sich demnach – umso mehr, als im vorliegenden Fall die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten dazu geführt hat, dass die von der Unterstellung durch die Bewährungshilfe erwarteten Wirkungen nicht haben erzielt werden können – als neu anzuordnende Massnahme eine Verlängerung der Probezeit um die Hälfte auf. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Bewährungshilfe angesichts der konstanten Weigerung des Beschuldigten zur Zusammenarbeit zufolge Undurchführbarkeit in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB aufzuheben und an deren Stelle gestützt auf Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB die Probezeit um die Hälfte zu verlängern ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von (pauschal) CHF 500.-- in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von A. . Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Daniel Bäumlin, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 819.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Demnach wird erkannt: 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012 im Verfahren 460 11 202 angeordnete Bewährungshilfe wird gestützt auf Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB aufgehoben. An ihrer Stelle wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB die Probezeit um die Hälfte verlängert. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von (pauschal) CHF 500.-- gehen zu Lasten des Beschuldigten. 3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Daniel Bäumlin, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 819.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Pascal Neumann